AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der ZEWOTHERM Systemtechnik
Stand: 01.10.2002

I. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Zewotherm Systemtechnik, im Folgenden Lieferer genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Angebot und Vertragsschluß
1. Angebote des Lieferers sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung des Lieferers. 2. Zeichnungen, Abbildungen,Maße und Gewichte sind nur verbindlich,wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

III. Fristen für Lieferung,Verzug
1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus.Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn der Lieferer hat die Verzögerung zu vertreten. 2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen,wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B.Mobilmachung, Krieg,Aufruhr oder auf Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, z.B. Streik oder Aussperrung oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflusses des Lieferers liegen, zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten,wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. 3. Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. 4.Der Lieferer kommt nur dann in Verzug,wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart. 5. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. 6. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt. 7. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten,wenn die Verzögerung von dem Lieferer zu vertreten ist. 8. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder am Vertrage festhält.


 
ZEWOTHERM. Wärme zum Wohlfühlen.